5c./cc S. 131). Bei Computerurkunden ist Gebrauch gegeben, wenn der Adressat die potentielle Verfügungsgewalt über den Datenträger erhält oder ihm die uneingeschränkte Möglichkeit des Abrufs der Daten über den Computer eröffnet wird (z.B. Senden eines E-Mails; Boog, a.a.O., N. 72 zu Art. 251). 4.3.3.1.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert - neben der Schädigungsoder Vorteilsabsicht - Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_684/2010 vom 15. November 2010 Erw. 4.1). 4.3.4 Schreiben vom 21. September 2006 4.3.4.1 Erstellen des Schreibens 4.3.4.1.1 Objektiver Tatbestand