Der subjektive Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert - neben der Schädigungsoder Vorteilsabsicht - Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_684/2010 vom 15. November 2010 Erw. 4.1). 4.3.3.1 4.3.3.1.1 Objektiver Tatbestand Bei der Verwendung der falschen Urkunde ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist. "Gebrauch" bedeutet, dass die Urkunde als solche dem Opfer zugänglich gemacht wird. Dafür reicht schon aus, dass die Kenntnisnahme durch Verlesen ermöglicht wird, sofern nur der Getäuschte die Möglichkeit hat, die Urkunde auch einzusehen (BGE 120 IV 122 Erw. 5c./cc S. 131).