Ausserdem ist zu beachten, dass einem Papierdokument der strafrechtliche Schutz von Art. 251 Ziff. 1 StGB auch zukommen kann, wenn es keine Unterschrift enthält, selbst dann, wenn es vollständig maschinengeschrieben oder fotokopiert ist (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, S. 133 und 136; BGer. 6B_505/2008 vom 28. Oktober 2008 Erw. 5.4). Weil einer Unterschrift auf einem Papierdokument im Grund genommen die gleiche Funktion zukommt wie der digitalen Signatur auf einer elektronischen Datei, ist auch für die Zubilligung des strafrechtlichen Schutzes der E-Mails vom Erfordernis einer digitalen Signatur abzusehen. 4.3.2.1.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand nach Art.