Aufgrund all dessen ergibt sich, dass E-Mails Beweisurkunden darstellen können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht (Mélanie Lambelet, Stämplis Handkommentar ZPO, 2010, N. 5 zu Art. 177; Fanger, a.a.O., Rz 28). Dies zumal auch E-Mails ohne digitale Signatur als beständig zu betrachten sind, weil sie vom Mailserver nur mittels Passwort abgerufen und dort zudem auf einer Festplatte abgespeichert sind. Ausserdem ist zu beachten, dass einem Papierdokument der strafrechtliche Schutz von Art.