Dies muss umso mehr gelten, als die E-Mails im Geschäftsverkehr in wesentlichem Mass die Briefe ersetzen und daher als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet gelten müssen (Ammann, a.a.O., S. 202.). Weil die verwerfliche Handlung einer Fälschung eines Briefes und eines E-Mails dieselbe ist, spricht auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit dafür, E-Mails als strafrechtlich geschützte Urkunden zu betrachten (vgl. BGE 111 IV 119 Erw. 4c S. 122). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass E-Mails Beweisurkunden darstellen können.