Gemäss Art. 177 ZPO gelten elektronische Dateien als Urkunden, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO galten digitale Dokumente nach der Praxis als solche Urkunden (Reto Fanger, Digitale Dokument als Beweismittel, in: Jusletter vom 27. März 2006). Dies muss umso mehr gelten, als die E-Mails im Geschäftsverkehr in wesentlichem Mass die Briefe ersetzen und daher als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet gelten müssen (Ammann, a.a.O., S. 202.).