Entscheidend ist nicht mehr die Erkennbarkeit der Person des Herstellers der Urkunde, also des Erklärenden, sondern die Tatsache, dass eine Datenregistrierung oder aber ein Ausdruck davon aus der Datenverarbeitungsanlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist. Ebenfalls zu erfüllen ist die Voraussetzung der Beweisbestimmung und -eignung, d.h. die Datenregistrierung muss bestimmt und geeignet sein, den darin beschriebenen, rechtlich erheblichen Sachverhalt zu beweisen. Ob dieses Erfordernis gegeben ist, bedarf im Einzelfall der Prüfung (Botschaft 1991 zum StGB, BBl. 1991 II 993).