110 Abs. 4; Botschaft 1991 zum StGB, BBl. 1991 II 993). Beim weiteren Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers wird deutlich, dass hier nicht auf das traditionelle Merkmal der Erkennbarkeit bei der Schritturkunde, nämlich die Unterschrift des Erklärenden, abgestellt werden kann. Es zeigt sich hier, dass die moderne Informationsverarbeitung auf einer Entpersönlichung dieser Garantiefunktion beruht: Entscheidend ist nicht mehr die Erkennbarkeit der Person des Herstellers der Urkunde, also des Erklärenden, sondern die Tatsache, dass eine Datenregistrierung oder aber ein Ausdruck davon aus der Datenverarbeitungsanlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist.