Dieses Erfordernis bereitet bei Computerurkunden besondere Schwierigkeiten, weil die auf einer Festplatte des Computers, auf einem Magnetband oder einer Diskette gespeicherten Daten grundsätzlich ohne Weiteres spurlos geändert werden können. Die Beständigkeit ist jenen Datenträgern zuzuerkennen, deren Aufgabe in der längerfristigen Sicherung von Daten liegt, was vorab bei Permanentspeichern, namentlich der Festplatte eines Computers oder externen Speichermedien wie Disketten, SD-Karten, USB-Sticks, CD-ROMS, DVDs, nicht aber beim Arbeitsspeicher als blossem temporären Zwischenspeicher der Fall ist (Markus Boog, in: Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, N. 75 zu Art. 110 Abs. 4;