Für das Erfordernis der menschlichen Gedankenerklärung bedeutet dies, dass nur ein Teil der gespeicherten (oder ausgedruckten) Informationen menschliche Erklärungen in dem Sinn sein müssen, dass sie von einem Menschen zur Registrierung und Verarbeitung in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden sind. Menschliche Gedankenerklärungen liegen somit auch in Ergebnissen der digitalen Datenverarbeitung vor, welche nur zum Teil aus direkt eingegebenen Informationen bestehen, zum Teil aber unter Verwendung von Stammdaten und Programmen automatisiert bewirkt werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das