Da sich aber Schrift und automatisierte Datenregistrierung nicht direkt gleich setzen lassen, ist erforderlich, dass die vorstehend angeführten Anforderungen an die (Schrift-)Urkunde computergerecht umgesetzt werden. Für das Erfordernis der menschlichen Gedankenerklärung bedeutet dies, dass nur ein Teil der gespeicherten (oder ausgedruckten) Informationen menschliche Erklärungen in dem Sinn sein müssen, dass sie von einem Menschen zur Registrierung und Verarbeitung in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden sind.