Datenmanipulationen können nur dann urkundenstrafrechtlich relevant sein, falls sie, mit den Mitteln oder an der traditionellen Schrift ausgeführt, vom Urkundenstrafrecht erfasst würden. Da sich aber Schrift und automatisierte Datenregistrierung nicht direkt gleich setzen lassen, ist erforderlich, dass die vorstehend angeführten Anforderungen an die (Schrift-)Urkunde computergerecht umgesetzt werden.