110 Abs. 4 StGB stellen Datenregistrierungen wie die traditionellen Schriften und Zeichen Urkunden dar, sofern sie dem gleichen Zweck dienen. Dies ist der Fall, wenn sie eine menschliche Gedankenerklärung enthalten und fixieren, einen Urheber erkennen lassen und zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet sind. Datenmanipulationen können nur dann urkundenstrafrechtlich relevant sein, falls sie, mit den Mitteln oder an der traditionellen Schrift ausgeführt, vom Urkundenstrafrecht erfasst würden.