StGB gelten. Weil E-Mails auch ohne elektronische Signatur als strafrechtlich geschützte Urkunden zu gelten haben, sei der Angeklagte in den in Ziffer 6 der Anklageschrift aufgeführten Fällen wegen Urkundenfälschung schuldig zu erklären. 4.3.2.1 Herstellen von falschen Urkunden 4.3.2.1.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.