Der in Art. 110 Ziff. 4 StGB ausdrücklich vorgesehene Schutz der elektronischen Urkunden dürfe nicht durch das Zusatzerfordernis einer elektronischen Unterschrift ausgehebelt werden. Die vorinstanzliche Auffassung würde zudem dazuführen, dass der ganze E-Mail-Verkehr, der bereits im grossem Umfang den Brief- und Faxverkehr ersetzt habe, im Gegensatz zum Brief- und Faxverkehr schutzlos Fälschern ausgesetzt würde. Ausserdem könnten gemäss der vorinstanzlichen Gesetzesauslegung zulässigerweise elektronisch gespeicherte Buchhaltungen ohne elektronische Signatur nicht als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB gelten.