4 StGB seien. Die von der Vorinstanz zitierten Autoren Stratenwerth/Bommer (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Auflage, 2008, § 35 Rz. 30 ff.) führten nirgends aus, dass E-Mails ohne elektronische Signatur keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB sein könnten. Die Vorinstanz spreche den E-Mails ohne elektronische Signatur die Urkundenqualität ab, weil sie spurlos verändert werden könnten und es ihnen deshalb am Urkundenmerkmal der Beständigkeit fehle. Dem könne nicht gefolgt werden, da so der zweite Satz von Art. 110 Ziff. 4 StGB, wonach die Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichstehe, jede Bedeutung verlieren würde. Der in Art. 110 Ziff.