Rn 77 ff.). Einem E-Mail, welches nicht mit einer elektronischen Signatur versehen und damit beliebig veränderbar ist, fehlt demnach sowohl der Beweiswert als auch die Beweiseignung im vorgenannten Sinn und es kann daher keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB darstellen. (…)." 4.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz gelange fälschlicherweise zum Schluss, dass E-Mails ohne elektronische Signatur keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB seien.