Es dürften hier nur gespeicherte Daten von relativ hohem Standard in Frage kommen. Bei Computerurkunden ist das Erfordernis der Ausstellereigenschaft und der Ausstellererkennbarkeit erfüllt, wenn die Datenregistrierung nach aussen erkennbar aus der Anlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist. Ohne Weiteres aus den Daten erkennbar ist der Aussteller oder jedenfalls die Person, die den Datensatz signiert hat, soweit die Datei mit einer elektronischen Signatur versehen ist (Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Art. 110 Abs. 4 Rn 77 ff.).