(Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 6. Aufl., § 35 Rn 30 ff.). Sodann kommt Beweisfunktion nur beweiserheblichen Daten zu, das heisst solchen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden. Entscheidend ist, ob die betroffenen Daten jemals eine der traditionellen Schrifturkunde ähnliche Funktion aufweisen sollten und könnten. Die Beweiseignung bezieht sich somit in der Regel auf das Ergebnis der Datenverarbeitung, das gegen unbefugten Zugriff geschützt relativ fest abgespeichert ist. Es dürften hier nur gespeicherte Daten von relativ hohem Standard in Frage kommen.