Schwierigkeiten ergeben sich im Hinblick auf die Beständigkeit der Aufzeichnung, der Perpetuierungsfunktion, von der ihr Beweiswert entscheidend abhängt, denn es ist prinzipiell immer möglich, die auf der Festplatte eines Computers etc. gespeicherten Daten spurlos zu ändern, ohne dass die Art der Aufzeichnung dem, wie beim Schriftstück, irgendeinen Widerstand entgegensetzen könnte. Es ist deshalb gemäss Bundesgericht darauf abzustellen, ob die Daten durch eine mehr oder minder strikte Beschränkung des Zugangs zu ihnen genügend gegen unbeabsichtigte Löschung oder Veränderung gesichert sind, damit der Aufzeichnung ein gewisses Mass an Beständigkeit zugesprochen werden kann