Aus den Erwägungen 4.3 Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift 4.3.1 Allgemein 4.3.1.1 Die Vorinstanz erwog: " 2.2.3 Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift (…) Nicht ohne Weiteres klar ist hingegen, ob auch ein E-Mail eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB sein kann. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Auch hier ist also erforderlich, dass es sich um eine menschliche Gedankenerklärung handelt, sowie dass es Daten sind, die von einer Datenverarbeitungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.