Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011 (100 10 618) E-Mails können strafrechtlich geschützte Beweisurkunden darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht (Art. 110 Abs. 4 StGB, E. 4.3.1.2). Verwendet jemand eine gefälschte Computerurkunde zur Täuschung eines anderen, so wird dieser Gebrauch strafbar, sobald der Adressat die Verfügungsgewalt über den Datenträger erhält oder ihm die uneingeschränkte Möglichkeit des Abrufs der Daten über den Computer eröffnet wird (Art. 251 Ziff. 1 StGB, E. 4.3.1.3). 31 Strafrecht E-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde. Aus den Erwägungen