{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-618_2011-06-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6d64a7e4-b09e-4be5-bdb4-93b301d56ecd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "9e3c06dab736fc5d52246039834aab2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 10 618", "100 2010 618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "E-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:27", "Checksum": "99d2d1974fea3f91122aa8dd322c9890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)\nRegeste:\nE-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde.\n\n\nDer Angeklagte wusste, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestätigung um eine Urkunde von erhöhter Glaubwürdigkeit handelte und dass sie unwahr war. Weil er diese trotzdem herstellte, handelte er willentlich. Mit der erwähnten Bankbestätigung wollte der Angeklagte gegenüber Dritten vorgeben, dass er finanziell sehr potent und damit kreditwürdig war. Weil der Angeklagte in Wirklichkeit jedoch weder über das fragliche Guthaben bei der B. Bank noch über sonstige nennenswerte Vermögenswerte verfügte, sondern vielmehr hohe Schulden hatte, war die Rückzahlung der an ihn gewährten Darlehen von Anfang an in höchstem Mass gefährdet. Mit der durch die fragliche Bankbescheinigung zum Ausdruck gebrachten Kreditwürdigkeit beabsichtigte er, Dritte zur Gewährung von Darlehen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Bezeichnung Z1 zu verleiten. Weil er empfangene Darlehen aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht zurückzahlen konnte, strebte er mit der Verwendung der Urkunde einen ungerechtfertigten Vorteil an. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist demnach gegeben.\n4.3.4.2 Gebrauch des Schreibens\n4.3.4.2.1 Objektiver Tatbestand\nDer Angeklagte sandte D. das Schreiben vom 21. September 2006 von A. von der B. per E-Mail zu (act. 13.03.005; 72.003.001 ff.). Dadurch erfüllte er den objektiven Tatbestand des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde.\n4.3.4.2.2 Subjektiver Tatbestand\nDurch den täuschenden Gebrauch des streitbetroffenen Schreibens beabsichtigte der Angeklagte, D. über seine finanzielle Situation zu täuschen und ihn zur Gewährung des Darlehens vom 25. September 2006 über Fr. 30'000.? und eines weiteren Darlehens vom 2. Oktober 2006 ber Fr. 6'000.? zu bewegen. Weil das fragliche lgeschäft gar nicht existierte und er die empfangenen Zahlungen aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation von Anfang an nicht zurückzahlen konnte, strebte er einen ungerechtfertigten Vorteil an. Der Tatbestand des Gebrauchs einer falschen Urkunde ist damit in subjektiver Hinsicht gegeben.\nKGS vom 21. Juni 2011 i.S. Staatsanwaltschaft BL, Hauptabteilung OK/WK gegen X. (100 10 618/STS)\nDieses Urteil wurde mit Beschwerde (6B_130/2012) beim Bundesgericht angefochten.\nUrkundenfälschung\nE-Mail als strafrechtlich geschützte Urkunde\nSR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\nArt. 110 Abs. 4 E-Mail als strafrechtlich geschützte Urkunde"}