{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-618_2011-06-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6d64a7e4-b09e-4be5-bdb4-93b301d56ecd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "9e3c06dab736fc5d52246039834aab2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 618", "100 2010 618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "E-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:33", "Checksum": "3e675ec8771201414821d7bdcfa408dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)\nRegeste:\nE-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde.\n\n\nEin persönlich verfasstes E-Mail beinhaltet zweifelsohne eine menschliche Gedankenäusserung. Aufgrund der Absenderinformationen ist der mutmassliche Aussteller des E-Mails erkennbar. Das Erfordernis der Zurechenbarkeit ist somit gegeben. E-Mails werden jeweils den Empfängern auf ihrem Mailserver zugestellt. Der Zugriff auf dieses Postfach und damit der Zugriff auf das E-Mail ist nur mittels Passwort möglich, womit die Beständigkeit des E-Mails gegeben ist (Matthias Ammann, Sind Phishing-Mails strafbar?, AJP 2006, S. 201 f.). Zudem ist zu beachten, dass E-Mails auf einer Festplatte des Mailservers und damit dauerhaft abgespeichert werden. Gemäss Art. 177 ZPO gelten elektronische Dateien als Urkunden, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO galten digitale Dokumente nach der Praxis als solche Urkunden (Reto Fanger, Digitale Dokument als Beweismittel, in: Jusletter vom 27. März 2006). Dies muss umso mehr gelten, als die E-Mails im Geschäftsverkehr in wesentlichem Mass die Briefe ersetzen und daher als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet gelten müssen (Ammann, a.a.O., S. 202.). Weil die verwerfliche Handlung einer Fälschung eines Briefes und eines E-Mails dieselbe ist, spricht auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit dafür, E-Mails als strafrechtlich geschützte Urkunden zu betrachten (vgl. BGE 111 IV 119 Erw. 4c S. 122). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass E-Mails Beweisurkunden darstellen können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht (Mélanie Lambelet, Stämplis Handkommentar ZPO, 2010, N. 5 zu Art. 177; Fanger, a.a.O., Rz 28). Dies zumal auch E-Mails ohne digitale Signatur als beständig zu betrachten sind, weil sie vom Mailserver nur mittels Passwort abgerufen und dort zudem auf einer Festplatte abgespeichert sind. Ausserdem ist zu beachten, dass einem Papierdokument der strafrechtliche Schutz von Art. 251 Ziff. 1 StGB auch zukommen kann, wenn es keine Unterschrift enthält, selbst dann, wenn es vollständig maschinengeschrieben oder fotokopiert ist (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, S. 133 und 136; BGer. 6B_505/2008 vom 28. Oktober 2008 Erw. 5.4). Weil einer Unterschrift auf einem Papierdokument im Grund genommen die gleiche Funktion zukommt wie der digitalen Signatur auf einer elektronischen Datei, ist auch für die Zubilligung des strafrechtlichen Schutzes der E-Mails vom Erfordernis einer digitalen Signatur abzusehen.\n4.3.2.1.2 Subjektiver Tatbestand\nDer subjektive Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert - neben der Schädigungsoder Vorteilsabsicht - Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_684/2010 vom 15. November 2010 Erw. 4.1).\n4.3.3.1\n4.3.3.1.1 Objektiver Tatbestand\nBei der Verwendung der falschen Urkunde ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist. \"Gebrauch\" bedeutet, dass die Urkunde als solche dem Opfer zugänglich gemacht wird. Dafür reicht schon aus, dass die Kenntnisnahme durch Verlesen ermöglicht wird, sofern nur der Getäuschte die Möglichkeit hat, die Urkunde auch einzusehen (BGE 120 IV 122 Erw. 5c./cc S. 131). Bei Computerurkunden ist Gebrauch gegeben, wenn der Adressat die potentielle Verfügungsgewalt über den Datenträger erhält oder ihm die uneingeschränkte Möglichkeit des Abrufs der Daten über den Computer eröffnet wird (z.B. Senden eines E-Mails; Boog, a.a.O., N. 72 zu Art. 251).\n4.3.3.1.2 Subjektiver Tatbestand\nDer subjektive Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert - neben der Schädigungsoder Vorteilsabsicht - Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_684/2010 vom 15. November 2010 Erw. 4.1).\n4.3.4 Schreiben vom 21. September 2006\n4.3.4.1 Erstellen des Schreibens\n4.3.4.1.1 Objektiver Tatbestand\nBeim Schreiben vom 21. September 2006 von A. von der B. Bank handelt es sich um ein gescanntes Dokument in der Form eines E-Mail-Anhangs. In diesem bestätigt A. dem Angeklagten, dass sich auf seinem Konto Nr. 123456 USD 21'285'000.? befinden. Dieses Dokument enthlt im Briefkopf das Emblem der B. Bank und ist von A., Senior Premier Banking Manager, unterzeichnet. Zudem werden darin die Bankadresse und -telefonnummer sowie weitere bankübliche Angaben genannt (act. 72.03.004).\nDas genannte E-Mail enthält eine menschliche Gedankenäusserung und nennt als Aussteller A. von der B. Bank. Dieses E-Mail ist bestimmt und nach der Verkehrsübung geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bestätigen. Denn weil dieses als Aussteller einen leitenden Angestellten der renommierten B. Bank nennt, kommt ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Ein Dritter durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte über den Betrag von USD 21'285'000.? verfgte. Damit ist diese Bestätigung ein taugliches Objekt einer Urkundenfälschung. Weil der Angeklagte kein Konto bei der B. Bank hatte, erweisen sich die Angaben in diesem E-Mail als falsch. Indem der Angeklagte dieses E-Mail erstellte, erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung.\n4.3.4.1.2 Subjektiver Tatbestand"}