{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-618_2011-06-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6d64a7e4-b09e-4be5-bdb4-93b301d56ecd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "9e3c06dab736fc5d52246039834aab2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 618", "100 2010 618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "E-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:33", "Checksum": "3e675ec8771201414821d7bdcfa408dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)\nRegeste:\nE-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde.\n\n\nDen objektiven Tatbestand im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Ziff. 5 aStGB bzw. Art. 110 Abs. 4 StGB; BGer. 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004 Erw. 3.1.1).\nGemäss Art. 110 Ziff. 5 aStGB bzw. Art. 110 Abs. 4 StGB stellen Datenregistrierungen wie die traditionellen Schriften und Zeichen Urkunden dar, sofern sie dem gleichen Zweck dienen. Dies ist der Fall, wenn sie eine menschliche Gedankenerklärung enthalten und fixieren, einen Urheber erkennen lassen und zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet sind. Datenmanipulationen können nur dann urkundenstrafrechtlich relevant sein, falls sie, mit den Mitteln oder an der traditionellen Schrift ausgeführt, vom Urkundenstrafrecht erfasst würden. Da sich aber Schrift und automatisierte Datenregistrierung nicht direkt gleich setzen lassen, ist erforderlich, dass die vorstehend angeführten Anforderungen an die (Schrift-)Urkunde computergerecht umgesetzt werden. Für das Erfordernis der menschlichen Gedankenerklärung bedeutet dies, dass nur ein Teil der gespeicherten (oder ausgedruckten) Informationen menschliche Erklärungen in dem Sinn sein müssen, dass sie von einem Menschen zur Registrierung und Verarbeitung in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden sind. Menschliche Gedankenerklärungen liegen somit auch in Ergebnissen der digitalen Datenverarbeitung vor, welche nur zum Teil aus direkt eingegebenen Informationen bestehen, zum Teil aber unter Verwendung von Stammdaten und Programmen automatisiert bewirkt werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom 24. April 1991 [nachfolgend \"Botschaft 1991 zum StGB\" genannt], BBl. 1991 II 992). Die Fixierung der Erklärung auf einer festen Grundlage muss eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Dieses Erfordernis bereitet bei Computerurkunden besondere Schwierigkeiten, weil die auf einer Festplatte des Computers, auf einem Magnetband oder einer Diskette gespeicherten Daten grundsätzlich ohne Weiteres spurlos geändert werden können. Die Beständigkeit ist jenen Datenträgern zuzuerkennen, deren Aufgabe in der längerfristigen Sicherung von Daten liegt, was vorab bei Permanentspeichern, namentlich der Festplatte eines Computers oder externen Speichermedien wie Disketten, SD-Karten, USB-Sticks, CD-ROMS, DVDs, nicht aber beim Arbeitsspeicher als blossem temporären Zwischenspeicher der Fall ist (Markus Boog, in: Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, N. 75 zu Art. 110 Abs. 4; Botschaft 1991 zum StGB, BBl. 1991 II 993). Beim weiteren Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers wird deutlich, dass hier nicht auf das traditionelle Merkmal der Erkennbarkeit bei der Schritturkunde, nämlich die Unterschrift des Erklärenden, abgestellt werden kann. Es zeigt sich hier, dass die moderne Informationsverarbeitung auf einer Entpersönlichung dieser Garantiefunktion beruht: Entscheidend ist nicht mehr die Erkennbarkeit der Person des Herstellers der Urkunde, also des Erklärenden, sondern die Tatsache, dass eine Datenregistrierung oder aber ein Ausdruck davon aus der Datenverarbeitungsanlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist. Ebenfalls zu erfüllen ist die Voraussetzung der Beweisbestimmung und -eignung, d.h. die Datenregistrierung muss bestimmt und geeignet sein, den darin beschriebenen, rechtlich erheblichen Sachverhalt zu beweisen. Ob dieses Erfordernis gegeben ist, bedarf im Einzelfall der Prüfung (Botschaft 1991 zum StGB, BBl. 1991 II 993)."}