{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-618_2011-06-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6d64a7e4-b09e-4be5-bdb4-93b301d56ecd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "9e3c06dab736fc5d52246039834aab2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 618", "100 2010 618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "E-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:33", "Checksum": "3e675ec8771201414821d7bdcfa408dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.06.2011 100 10 618 (100 2010 618)\nRegeste:\nE-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011 (100 10 618)\nE-Mails können strafrechtlich geschützte Beweisurkunden darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht (Art. 110 Abs. 4 StGB, E. 4.3.1.2).\nVerwendet jemand eine gefälschte Computerurkunde zur Täuschung eines anderen, so wird dieser Gebrauch strafbar, sobald der Adressat die Verfügungsgewalt über den Datenträger erhält oder ihm die uneingeschränkte Möglichkeit des Abrufs der Daten über den Computer eröffnet wird (Art. 251 Ziff. 1 StGB, E. 4.3.1.3).\n31 Strafrecht\nE-Mail ist strafrechtlich geschützte Urkunde.\nAus den Erwägungen\n4.3 Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift\n4.3.1 Allgemein\n4.3.1.1 Die Vorinstanz erwog:\n\" 2.2.3 Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift\n(…)\nNicht ohne Weiteres klar ist hingegen, ob auch ein E-Mail eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB sein kann. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Auch hier ist also erforderlich, dass es sich um eine menschliche Gedankenerklärung handelt, sowie dass es Daten sind, die von einer Datenverarbeitungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden. Schwierigkeiten ergeben sich im Hinblick auf die Beständigkeit der Aufzeichnung, der Perpetuierungsfunktion, von der ihr Beweiswert entscheidend abhängt, denn es ist prinzipiell immer möglich, die auf der Festplatte eines Computers etc. gespeicherten Daten spurlos zu ändern, ohne dass die Art der Aufzeichnung dem, wie beim Schriftstück, irgendeinen Widerstand entgegensetzen könnte. Es ist deshalb gemäss Bundesgericht darauf abzustellen, ob die Daten durch eine mehr oder minder strikte Beschränkung des Zugangs zu ihnen genügend gegen unbeabsichtigte Löschung oder Veränderung gesichert sind, damit der Aufzeichnung ein gewisses Mass an Beständigkeit zugesprochen werden kann (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 6. Aufl., § 35 Rn 30 ff.). Sodann kommt Beweisfunktion nur beweiserheblichen Daten zu, das heisst solchen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden. Entscheidend ist, ob die betroffenen Daten jemals eine der traditionellen Schrifturkunde ähnliche Funktion aufweisen sollten und könnten. Die Beweiseignung bezieht sich somit in der Regel auf das Ergebnis der Datenverarbeitung, das gegen unbefugten Zugriff geschützt relativ fest abgespeichert ist. Es dürften hier nur gespeicherte Daten von relativ hohem Standard in Frage kommen. Bei Computerurkunden ist das Erfordernis der Ausstellereigenschaft und der Ausstellererkennbarkeit erfüllt, wenn die Datenregistrierung nach aussen erkennbar aus der Anlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist. Ohne Weiteres aus den Daten erkennbar ist der Aussteller oder jedenfalls die Person, die den Datensatz signiert hat, soweit die Datei mit einer elektronischen Signatur versehen ist (Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Art. 110 Abs. 4 Rn 77 ff.).\nEinem E-Mail, welches nicht mit einer elektronischen Signatur versehen und damit beliebig veränderbar ist, fehlt demnach sowohl der Beweiswert als auch die Beweiseignung im vorgenannten Sinn und es kann daher keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB darstellen.\n(…).\"\n4.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz gelange fälschlicherweise zum Schluss, dass E-Mails ohne elektronische Signatur keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB seien. Die von der Vorinstanz zitierten Autoren Stratenwerth/Bommer (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Auflage, 2008, § 35 Rz. 30 ff.) führten nirgends aus, dass E-Mails ohne elektronische Signatur keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB sein könnten. Die Vorinstanz spreche den E-Mails ohne elektronische Signatur die Urkundenqualität ab, weil sie spurlos verändert werden könnten und es ihnen deshalb am Urkundenmerkmal der Beständigkeit fehle. Dem könne nicht gefolgt werden, da so der zweite Satz von Art. 110 Ziff. 4 StGB, wonach die Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichstehe, jede Bedeutung verlieren würde. Der in Art. 110 Ziff. 4 StGB ausdrücklich vorgesehene Schutz der elektronischen Urkunden dürfe nicht durch das Zusatzerfordernis einer elektronischen Unterschrift ausgehebelt werden. Die vorinstanzliche Auffassung würde zudem dazuführen, dass der ganze E-Mail-Verkehr, der bereits im grossem Umfang den Brief- und Faxverkehr ersetzt habe, im Gegensatz zum Brief- und Faxverkehr schutzlos Fälschern ausgesetzt würde. Ausserdem könnten gemäss der vorinstanzlichen Gesetzesauslegung zulässigerweise elektronisch gespeicherte Buchhaltungen ohne elektronische Signatur nicht als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB gelten. Weil E-Mails auch ohne elektronische Signatur als strafrechtlich geschützte Urkunden zu gelten haben, sei der Angeklagte in den in Ziffer 6 der Anklageschrift aufgeführten Fällen wegen Urkundenfälschung schuldig zu erklären.\n4.3.2.1 Herstellen von falschen Urkunden\n4.3.2.1.1 Objektiver Tatbestand"}