, Bern 2006, Art. 44 N 32). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 19. März 2010 vollumfänglich abgewiesen wird. Die Haftungsquote von 100% zu Lasten des Appellanten bleibt damit unverändert, zumal auch keine der Parteien die Frage nach der Haltereigenschaft der Beteiligten aufgeworfen hat. Eine Änderung der Kostenverteilung gemäss der angefochtenen Ziff. 3 ist diesfalls ebenfalls nicht geboten. (…) Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2011 (100 10 588/STO) Haftpflicht des Motorfahrzeughalters Beweislast,Schadenersatz, Kürzung der Haftungsquote