, Bern 2009, Rz 16.19, mit Verweis auf BGE 132 III 249, E. 3.5). Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die Kürzung der Schadenersatzpflicht wegen Selbstverschuldens des Geschädigten bei der Gefährdungshaftung aufgrund der besonders strengen Haftung von vornherein weniger weit reicht wie bei der Verschuldensoder der gewöhnlichen Kausalhaftung (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Artikel 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 44 N 32).