Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass auch das Gelingen dieses Nachweises nicht zwingend eine Kürzung der Haftungsquote zu Gunsten des Schädigers zur Folge gehabt hätte. So wurde das Nichttragen der Sicherheitsgurte in der Vergangenheit lediglich als leichtes Verschulden qualifiziert, welches einen Abzug von 10% rechtfertigt (Rey, a.a.O., Rz 1328, mit Verweis auf BGE 117 II 617, E. 5.a). Schwenzer vertritt dabei die Ansicht, dass ein Selbstverschulden von nur 10% grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz 16.19, mit Verweis auf BGE 132 III 249, E. 3.5).