Dem Appellanten ist es damit nicht gelungen, den Nachweis für ein ursächliches bzw. verschlimmerndes Verhalten des Appellaten bezüglich der körperlichen Folgen des Unfalls zu erbringen. Demzufolge fällt eine Kürzung der ihm vom Strafgericht auferlegten Haftungsquote gestützt auf Art. 8 ZGB ausser Betracht. Bereits aus diesem Grund ist die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass auch das Gelingen dieses Nachweises nicht zwingend eine Kürzung der Haftungsquote zu Gunsten des Schädigers zur Folge gehabt hätte.