Vorliegend ist es aber, gemäss den medizinischen Angaben, trotz Fehlen des Gurtes nicht zu einem relevanten Kopfaufprall gekommen. Für die übrigen festgestellten Verletzungen und subjektiven Beschwerden hätte sich bei getragenem Gurt keine bedeutend geringere Belastung ergeben" (…). Die biomechanische Begutachtung kommt demnach zum Schluss, dass die Verletzungen des Appellaten nicht geringer ausgefallen wären bzw. nicht hätten verhindert werden können, selbst wenn dieser die Sicherheitsgurte getragen hätte. Dem Appellanten ist es damit nicht gelungen, den Nachweis für ein ursächliches bzw. verschlimmerndes Verhalten des Appellaten bezüglich der körperlichen Folgen des Unfalls zu erbringen.