Diese führt auf Frage des Strafgerichtspräsidenten, wie weit die durch den Unfall verursachten Verletzungen des Appellaten auf das Nichttragen der Sicherheitsgurte zurückzuführen seien, aus: "Es kann nicht differenziert werden, ob die Belastung des Brustkorbs bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer gewesen wäre, hingegen ist anzunehmen, dass der Kopfaufprall gegen den Airbag bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer ausgefallen wäre. Vorliegend ist es aber, gemäss den medizinischen Angaben, trotz Fehlen des Gurtes nicht zu einem relevanten Kopfaufprall gekommen.