Massgebliches Beweismittel ist dabei die vom Strafgerichtspräsidenten in Auftrag gegebene biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 21. Juli 2009. Diese führt auf Frage des Strafgerichtspräsidenten, wie weit die durch den Unfall verursachten Verletzungen des Appellaten auf das Nichttragen der Sicherheitsgurte zurückzuführen seien, aus: "Es kann nicht differenziert werden, ob die Belastung des Brustkorbs bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer gewesen wäre, hingegen ist anzunehmen, dass der Kopfaufprall gegen den Airbag bei Verwendung des Sicherheitsgurtes geringer ausgefallen wäre.