Zu prüfen ist daher, ob die Verletzungen des Appellaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Nichttragen der Sicherheitsgurte natürlich und adäquat kausal entstanden sind bzw. dadurch verschlimmert wurden. Massgebliches Beweismittel ist dabei die vom Strafgerichtspräsidenten in Auftrag gegebene biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 21. Juli 2009.