Bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h ausserorts führt dies dazu, dass der Fahrzeugführer eine grössere Distanz, namentlich 22 Meter pro Sekunde, völlig blind zurücklegt (…). Die Verteilung der Haftung richtet sich somit nicht nach besonderen Umständen, sondern ausschliesslich nach dem Verschulden der Unfallbeteiligten. Zu prüfen ist daher, ob die Verletzungen des Appellaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Nichttragen der Sicherheitsgurte natürlich und adäquat kausal entstanden sind bzw. dadurch verschlimmert wurden.