Zum einen werden die Betriebsgefahren zufolge Gleichartigkeit neutralisiert; zum anderen hält das Kantonsgericht mit dem Strafgericht dafür, dass den Appellanten nicht bloss ein leichtes Verschulden trifft. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Selbst das kurze Hantieren am Autoradio lenkt den Fahrer für mehrere Sekunden vom Strassenverkehr ab. Bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h ausserorts führt dies dazu, dass der Fahrzeugführer eine grössere Distanz, namentlich 22 Meter pro Sekunde, völlig blind zurücklegt (…).