Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2001, 4C.3/2001, E. 2.a.aa). Dabei trägt derjenige Halter, der ein Mitverschulden des anderen Halters geltend machen will, um so die Schadensverteilung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast (vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, Zweiter Teilband, Gefährdungshaftungen: Motorfahrzeughaftpflicht und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, 4. Aufl., Zürich 1989, Rz 672; Giger, a.a.O., Art. 61 N 6). 3.5.3In casu ist das Vorliegen von besonderen Umständen zu verneinen. Zum einen werden die Betriebsgefahren zufolge Gleichartigkeit neutralisiert;