61 N 2 ff.). Die Bedeutung des Verschuldens wird allerdings insoweit relativiert, als aufgrund von besonderen Umständen eine andere Verteilung angezeigt sein kann. Eine andere Haftungsaufteilung auf Grund von besonderen Umstände ist mithin dann angebracht, wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges bzw. ganz leichtes Verschulden trifft oder sich die Betriebsgefahren bei einem Halter besonders stark ausgewirkt haben (vgl. BGE 123 III 274, E. 1.a.bb; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2001, 4C.3/2001, E. 2.a.aa).