SVG wird der Personenschaden den Haltern nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. Das Verschulden ist somit das primäre Kriterium der Haftungsaufteilung. Bei einem ausschliesslichen Verschulden eines Halters haftet dieser alleine; liegt dagegen ein Verschulden auf beiden Seiten vor, so wird die Haftung im Verhältnis zu den mitwirkenden Verschulden aufgeteilt (vgl. Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz 843 und 887; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 61 N 2 ff.).