3.5.2Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs grundsätzlich vollumfänglich für einen Schaden, der durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer objektiven Ordnungswidrigkeit. Entsteht ein Körperoder Sachschaden durch die Beteiligung mehrerer Motorfahrzeuge (sog. Haftungskollision), sind die Voraussetzungen von Art. 61 SVG zu prüfen. Gemäss Art. 61 Abs 1 SVG wird der Personenschaden den Haltern nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.