Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1 und 3.2; BGE 130 III 321, E. 3.3; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.3). 3.5.2Nach Art.