Dieser Einwand kann bzw. muss demgegenüber nicht von dem - möglicherweise mitschuldigen - Opfer vorgebracht werden. Mit anderen Worten war und ist es nicht Sache des Appellaten, zu beweisen, dass nicht der gleiche Schaden entstanden wäre, wenn er die Sicherheitsgurte getragen hätte. Die Behauptung des Appellanten, der Appellat hätte die eingetretenen Voraussetzungen verhindern können, wenn er die Sicherheitsgurte getragen hätte, ist indessen unter dem Titel des hypothetischen Kausalzusammenhangs zu untersuchen (vgl. Rey, a.a.O., Rz 591 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.