Im vorliegenden Fall ist die Rolle des Schädigers dem Appellanten zuzuweisen. Es blieb auch während des Appellationsverfahrens unbestritten, dass dieser aufgrund einer Unachtsamkeit auf die linke Fahrspur geriet und dabei mit dem - grundsätzlich korrekt entgegenkommenden - Fahrzeug des Opfers kollidierte. Unter dem Titel des rechtmässigen Alternativverhaltens wäre es demnach allenfalls Sache des Appellanten gewesen, nachzuweisen, dass der gleiche Schaden entstanden wäre, selbst wenn er seine Fahrspur nicht verlassen hätte. Dieser Einwand kann bzw. muss demgegenüber nicht von dem - möglicherweise mitschuldigen - Opfer vorgebracht werden.