3.5.1Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Einwand des Appellanten hinsichtlich des vom Appellaten zu beweisenden rechtmässigen Alternativverhaltens an der Sache vorbeigeht. Unter rechtmässigem Alternativverhalten wird der Einwand des Schädigers verstanden, der konkrete Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er sich nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig verhalten hätte. Es wird also letztlich bestritten, dass ein pflichtwidriges Verhalten für das schädigende Ereignis ursächlich sei (vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 644). Im vorliegenden Fall ist die Rolle des Schädigers dem Appellanten zuzuweisen.