Im Übrigen ist unbestritten, dass der Appellat eine zwei Millimeter grosse Kontusionsmarke über der rechten Stirn erlitt und im Nachgang zum Unfall Druckschmerzen über dem Brustbein sowie Schmerzen am Brustkorb geltend machte (…). (…) 3.5.Zu prüfen ist somit die Frage, ob das Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Appellaten gestützt auf Art. 58 i.V.m. Art. 61 SVG eine Abweichung von der vom Strafgericht festgelegten Haftungsaufteilung (100% zu Lasten des Appellanten) rechtfertigen kann. 3.5.1Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Einwand des Appellanten hinsichtlich des vom Appellaten zu beweisenden rechtmässigen Alternativverhaltens an der Sache vorbeigeht.