Danach geriet der Appellant aufgrund einer Unachtsamkeit (Hantieren am Autoradio in einer leichten Rechtskurve) auf die linke Fahrspur und kollidierte in der Folge mit dem - grundsätzlich korrekt entgegenkommenden - Personenwagen des Appellaten. Dabei gilt als erstellt, dass der Appellat im Zeitpunkt der Kollision den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Appellat eine zwei Millimeter grosse Kontusionsmarke über der rechten Stirn erlitt und im Nachgang zum Unfall Druckschmerzen über dem Brustbein sowie Schmerzen am Brustkorb geltend machte (…).