Die Appellation des Beurteilten richtet sich ausschliesslich gegen die Beurteilung des Zivilpunkts bzw. die Festlegung der Haftungsquote sowie die Kostenverlegung. Der Strafpunkt, mithin die Verurteilung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nicht bestritten wird zudem der dem Strafgerichtsurteil zugrunde gelegte Sachverhalt. Danach geriet der Appellant aufgrund einer Unachtsamkeit (Hantieren am Autoradio in einer leichten Rechtskurve) auf die linke Fahrspur und kollidierte in der Folge mit dem - grundsätzlich korrekt entgegenkommenden - Personenwagen des Appellaten.