So wurde das Nichttragen der Sicherheitsgurte in der Vergangenheit lediglich als leichtes Verschulden qualifiziert, welches einen Abzug von 10% rechtfertigt, wobei ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, dass ein Selbstverschulden von nur 10% grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass die Kürzung der Schadenersatzpflicht wegen Selbstverschuldens des Geschädigten bei der Gefährdungshaftung aufgrund der besonders strengen Haftung von vornherein weniger weit reicht wie bei der Verschuldensoder der gewöhnlichen Kausalhaftung (E. 3.5.3).