8 ZGB die Beweislast (E. 3.5.2). Ist das Vorliegen von besonderen Umständen zu verneinen, fällt eine Kürzung der Haftungsquote gestützt auf Art. 8 ZGB ausser Betracht. Selbst bei nachgewiesenem ursächlichem bzw. verschlimmerndem Verhalten des Geschädigten hat nicht zwingend eine Kürzung der Haftungsquote zu Gunsten des Schädigers zu erfolgen. So wurde das Nichttragen der Sicherheitsgurte in der Vergangenheit lediglich als leichtes Verschulden qualifiziert, welches einen Abzug von 10% rechtfertigt, wobei ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, dass ein Selbstverschulden von nur 10% grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat.