Gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG wird der Personenschaden den Haltern nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. Bei einem ausschliesslichen Verschulden eines Halters haftet dieser alleine; liegt dagegen ein Verschulden auf beiden Seiten vor, so wird die Haftung im Verhältnis zum mitwirkenden Verschulden aufgeteilt. Die Bedeutung des Verschuldens wird allerdings insoweit relativiert, als aufgrund von besonderen Umständen eine andere Verteilung angezeigt sein kann.